Was kann alles Werbeartikel sein und was sagt die Buchhaltung dazu?

Schaut man sich die Palette der Werbeartikel genauer an, wird schnell klar, dass diverse Anlässe und Gelegenheiten zu ihrem Einsatz führen. Angefangen vom Corporate Wear über die Streuartikel zur Messe bis hin zum individualisierten Jubiläumspräsent ist alles dabei. Einen genaueren Blick auf das Gesamtbild zu legen macht hier Sinn. Wir haben uns einmal angeschaut, was beispielsweise eine Schirmmütze alles sein kann und wie sie mit dem Firmenlogo veredelt aufgefasst werden kann.

Corporate Wear – die Schirmmütze als Erkennungszeichen

 Es hat eindeutig Vorteile, wenn Mitarbeiter in Stores oder Schnellrestaurants sofort zu erkennen sind. Große Fast Food- oder Kaffeehaus-Ketten haben die Vorteile längst erkannt. Nicht selten sind es Schirmmützen mit Firmenlogo, die hier als Erkennungszeichen gewählt werden. Wer das Mitarbeiter Branding etwas intensiver wünscht, kann vom Schlips bis zu den Hosen alles branden, was gefällt. Basecaps und Co sind hierbei natürlich keine Werbeartikel im klassischen Sinne, sondern gelten als Mitarbeiterbekleidung und fallen unter die Kategorie des Arbeitsmaterials. Für die Buchhaltung ein entscheidender Unterschied. Bei Berufskleidung ist wichtig, ob der Arbeitsnehmer die Kleidung als geldwerten Vorteil nutzen kann und die Kleidung auch für die Freizeit taugt. Im Gegensatz zu einer Kochjacke beispielsweise ist die Schirmmütze durchaus als Freizeitkleidung nutzbar. Ob die Mütze allerdings auch im Einzelfall als Berufskleidung gilt, muss jeweils einzeln betrachtet werden.

Schirmmützen als Streuartikel

Das zweite denkbare Szenario ist der Einsatz bei einer Großveranstaltung wie einem Konzert oder einer Messe. Schirmmützen werden dort gerne als Mittel für die Massenwerbung eingesetzt. Da es sich hierbei um einen Werbeartikel mit geringem Wert handelt, ist eine Auflistung aller Empfänger entbehrlich, um sie als Betriebsausgabe anrechnen lassen zu können. Das ist ein Gegensatz zu den hochwertigen Artikeln, bei denen eine genaue Auflistung der Empfänger vorliegen muss, um sie bei der Steuer als Betriebsausgabe anrechnen zu können. Was als geringfügig betrachtet wird, hängt von der Einzelfallbetrachtung ab. Als Faustregel (ohne Gewähr) kann man um die 10,- € ansetzen. Eine Schirmmütze mit Aufdruck wird deutlich unter diesem Wert bleiben, wenn die Stückzahlen entsprechend hoch sind und keine Sonderanfertigungen gemacht wurden.

Veranstaltungsdekoration

Wenn eine einmalige Veranstaltung geplant ist bei der die Mitarbeiter oder externe Angestellte die Schirmmütze aufziehen, könnte man auf den Gedanken kommen, dass es sich um eine Art Dekoration handelt. Dekorationen werden buchhalterisch unter den Punkt des Betriebsbedarfs verbucht. Das erste Kriterium für die Einstufung als Dekoration, ist das gestalterische Element. Es muss also tatsächlich der Dekoration dienen. Wie auch bei den anderen Anlässen, ist hier zu prüfen, welche Gesichtspunkte überwiegen.

Für ganz unterschiedliche Anlässe und Gelegenheiten werden Werbegeschenke eingesetzt. Es spielt keine Rolle, wann man wem was wo und wie überreicht, solange die Schirmmützen bedruckt oder bestickt sind, sind sie möglicherweise ein Werbeartikel. Wichtig ist nur, wie man die Ware richtig einordnet und so der Buchhaltung die Arbeit erleichtert.

Für alle hier gegebenen Hinweise gilt: Bitte lassen Sie jeden Fall einzeln durch einen Fachmann prüfen. Es handelt sich in diesem Beitrag um ganz allgemeine Informationen, die keinen Anspruch auf rechtliche Richtigkeit haben. 


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